Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

L 1907 
Staa#lsbehörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der 
in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im 
Zivildienst erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden 
Grundsäßze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen. 
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militär- 
anwärtern) fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des 
Anstellungsscheins zu beseßen. 
8 3. 
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamten- 
stellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen: 
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, 
dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, 
den Chiffrier-Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, 
soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Ab- 
schreiben, Reinschriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit 
zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt; 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandt- 
schaften und Konsulaten: 
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen 
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
8 4. 
(1) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien 
und sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen der mittleren Beamten im B di (J l-, Registrat 
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dorgleichen) mit Ausschluß 
derjeuigen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vor- 
bildung erfordert wird. 
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu 
verfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.