Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäramwärter usw. finden, die zu deren 
lbernahme befähigt und bereit sind. 
(2.) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur 
zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere 
Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung 
oder sonst auf Widerruf geschieht. 
(3.) Zu vorübergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreker können 
jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualisizierte Militär- 
anwärter und — bei Unterbeamtenstellen — auch qualifizierte Inhaber des Au- 
stellungsscheins nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnismäßigen Zeit- 
verlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann. 
8 10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besehuug 
erledigter Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld 
oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf An- 
stellung im Zivildienste verliehen ist, 
sinden jene Vorschriften auch auf die Besehzung der den Militäranwärtern usw. 
vorbehaltenen Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw. 
vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden 
sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, 
wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle ver- 
liehen würde. Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium 
Kenntnis zu geben; 
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins“) gegen Rückgabe dieses Scheines, 
sofern eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von 
Der Fochwerforgungeschein lann gelernten Jägern bei fortgesetzt. *6J27 Fährung und nach Bestehen 
der 3 Fachprüsungen unter folgenden Bedingungen verliehen wer 
nach Ablauf der 12jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 J (bei Einjährig-Frriwilligen 
mit 1 Jahre) im aktiven Dienste, im Übrigen aber in der Resere abgeleistet ist; 
2. nach Djähriger altiver Militärdienstgeit, worunter jedoch mindestens 5 Johre in dem Diensigrad eines 
Oberjägers abgeleistet sein müssen;
	        
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