Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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der Austellung eines mit diesem Scheine beliehenen einen besonderen Vorteil 
für den Reichs= oder Staatsdienst erwartet; 
. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Ver- 
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 18) befinden oder 
infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich 
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt 
haben und die von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung 
erhalten haben, daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle 
übertragen werden kann. Eine solche Bescheinigung können nur noch Per- 
sonen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst 
entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen 
Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung 
nicht mehr erteilt; 
sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst 
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, 
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahms- 
weise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen 
Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen 
bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein 
besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge 
sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landes- 
. vor # der 12- oder 9jöhrigen Militärdienstzeil, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur 
Ausũbung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger 
a) im alliven Dienste seld- und gornisondienstunfähig geworden sind und wenn entweder geset- 
lich die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist oder wenn ihnen ein Renten- 
anspruch zugebilligt wird, 
0) in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmiltelbore Dienhbeschädigung 
bei Angriff oder Widersehlichkeil von Oolz= oder Wildfrevlern seld- und garnisondienstunfähig. 
geworden sind 
. nach Ablaus einer 12jährigen Dienstzeit, unker der Bedingung der Brauchbarkeil zur Auslbung des 
Forftschutzdiensles, sosern die Jüger 
a) im Mililärdiensie dauernd selddiensiunsähig geworden sind und Unspruch auf Renie haben, 
b) in dem unter 30 angegebenen Folle nur dauernd selddienstunsähig geworden sind oder sich 
in Ausübung des Forst- und Jogddienstes unverschuldel durch die cigene Wasse, durch Sturz 
n“% sonstige Beschädigung dauernde Felddlenstunsähigkeit oder dauernde Feld- und Varnsson- 
dlenstunfähigkeit zugezogen hoben. 
Fürtl. Schwarzb.Riudolst. Gesetsammlung lsn. 22
	        
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