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1907 L
der Austellung eines mit diesem Scheine beliehenen einen besonderen Vorteil
für den Reichs= oder Staatsdienst erwartet;
. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Ver-
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 18) befinden oder
infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt
haben und die von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung
erhalten haben, daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle
übertragen werden kann. Eine solche Bescheinigung können nur noch Per-
sonen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst
entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen
Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung
nicht mehr erteilt;
sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers,
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahms-
weise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen
Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen
bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein
besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge
sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landes-
. vor # der 12- oder 9jöhrigen Militärdienstzeil, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur
Ausũbung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger
a) im alliven Dienste seld- und gornisondienstunfähig geworden sind und wenn entweder geset-
lich die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist oder wenn ihnen ein Renten-
anspruch zugebilligt wird,
0) in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmiltelbore Dienhbeschädigung
bei Angriff oder Widersehlichkeil von Oolz= oder Wildfrevlern seld- und garnisondienstunfähig.
geworden sind
. nach Ablaus einer 12jährigen Dienstzeit, unker der Bedingung der Brauchbarkeil zur Auslbung des
Forftschutzdiensles, sosern die Jüger
a) im Mililärdiensie dauernd selddiensiunsähig geworden sind und Unspruch auf Renie haben,
b) in dem unter 30 angegebenen Folle nur dauernd selddienstunsähig geworden sind oder sich
in Ausübung des Forst- und Jogddienstes unverschuldel durch die cigene Wasse, durch Sturz
n“% sonstige Beschädigung dauernde Felddlenstunsähigkeit oder dauernde Feld- und Varnsson-
dlenstunfähigkeit zugezogen hoben.
Fürtl. Schwarzb.Riudolst. Gesetsammlung lsn. 22