Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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verwaltung von Elsaß-Lothriugen erfolgen soll, unter Mitwirkung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienste 
eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in dessen Militär= 
verwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegsmini- 
sterinms zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen 
eine Mitteilung an die oberste Militärbehörde des Ersatzbezirkes, innerhalb 
dessen die Stelle besebt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militär= 
behörde von den ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen ohne An- 
trag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung Kenntnis zu geben. 
8 11. 
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise Gur Hälfte, zu 
einem Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer 
dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder 
Zivilanwärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der 
Beseßung tatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten 
Stellen. 
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine 
Ansgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund 
des § 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Zivilanwärter, Personen, deren Anstellung 
auf Grund des § 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter usw. in 
Anrechnung zu wringen, 
12. 
(I.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen 
zu bewerben. 
(2.) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs- 
oder Staatsbehörden — Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar: 
1. von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäramwärtern durch 
Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder Schutz- 
mannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde; 
3. von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch 
Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Be- 
werbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
	        
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