Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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unterlassen, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf er- 
neuertes Ansuchen mit dem Datum des Einganges der neuen Meldung wieder 
eingetragen werden. 
(—.) Stellenanwärker, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich 
die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (5 20 
und 21°) des Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbe- 
hörden, bei denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Be- 
werberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungs- 
scheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung 
(6 22 des Gesetzes““) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der 
neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgeseht, daß 
sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
*s 16. 
(1.) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle 
der Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt 
gemacht. 
— *) Die 88 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
Die im 8 15 bezeichnelen Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablause von 
vier Jahren nach der Entlassung aus dem altiven Millkärdlenst an Stelle des Scheines die Zivil- 
versorgungsenischädigung von 12 —X monallich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle des Zivil- 
dienstes (8 30) schon endgültig ongestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivilversorgungsent. 
schädigung ist Kcisntt sofern der Kopitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem Zioildienst ohne Zioil- 
vension ousgeschieder 
Die Iinmahhe. Sicherwagl des Zivilversorgungsscheins isl zulässig. Das Wahlrrcht erlischt 
mit dem Berluste der Würdigkeit zum Beamten- 
21. 
Den im 9 15 bezeichneten #esctelsnen.e auf den Zivilverforgungsschein oder auf die 
Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, konn bei der Entlassung und bis zum Ablauf eines 
Jahres nach der Entlassung aus dem akliven Mililärdiensl auf ihren Ankrag, gegen Verzicht aouf 
den Schein und auf die Zivilversorgungsentschspigung, durch die oberste Militärverwaltungsbehdrde 
des Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 1500 .& bewilligt werden, wenn sie für eine 
nültzliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten. 
Soweit die Zlvilversorgungsentschsdigung schon bezogen is., sind die gezehlten Velräge aus 
die einmallge Absindung angurechnen. 
*) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1900 laulet: 
Kapltulanlen, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhallen hoben, sind zur Nück. 
zahlung des Belrags verpllichtet, wenn sie in elner r* “ Ziviwienstes (8 36) angestellt oder 
ohne —— länger als sechs Monate beschäftigl we 
Ein Anspruch auf ebendigung 2 " ee mnenV entsteht ertt nach völliger Rück- 
zohlung der elnmaligen Geldentschädlgu
	        
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