Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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(2.) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegs- 
ministerium. 
(3.) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich 
eines oder mehrerer Ersahbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Ver- 
mittelungsbehörde — (Aulage H), der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbe-- 
hörden Nachweisungen nach Anlage J zuzusenden sind. 
§ 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung 
eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der 
Stellenbesebung freie Hand. 
g 18. 
Die Reihenfolge, in der die Einberufung der Stellenamwärter zu erfolgen hat, 
bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen: 
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Bei Einbernfungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem 
Staate angehörenden oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Siellen- 
anwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 
Bei Einberufungen für den See-, Küsten= und Seehafendienst sind Unter- 
offiziere der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. 
.Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugerecht be- 
hründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden, 
wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vor- 
gemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu 
besehenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit sindet. 
.Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug begründen, 
sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens acht Jahre 
im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon 
sind nur in Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein 
dringendes dienstliches Interesse bedingt werden. 
Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenamwärtern ist bei der Einbe- 
rufung die Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht zu ziehen. 
. Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vor- 
zugsweise die Stellenanwärter des Staates berücksichtigen, in dem die 
Vakanz entstanden ist.
	        
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