Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

124 1907 
7. Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungs- 
behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungs- 
scheins vorlegen zu lassen. 
8 19. 
(I.) Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kaun zunächst auf 
Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. 
(2.) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit 
Stellen (§ 9 Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder 
Vakanz wird nicht stattfinden. 
(3.) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener 
Qualisikation, in der Regel höchstens betragen: 
1. für den Dienst als Post= oder Telegraphenassisteut ein Jahr, 
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 
bezeichneten Stellen, ein Jahr, 
3. für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr, 
4. für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein 
Jahr, 
5. für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß 
der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr, 
6. für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate. 
(4.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde 
darüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen 
beziehungsweise in den Zivildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist. 
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf 
Veranlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die 
Dauer der Probezeit abkommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über die 
im § 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig. 
8 21. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle 
Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration 
von nicht weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren.
	        
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