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(1.) Konkurrieren bei der ctatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern
vorbehaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig
(§ 13) augestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grund-
säbe siungemäß Auwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung
haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht
denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Mililär=
dienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer
ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.
(2.) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberusenen Inhaber des
Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit
den zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre
im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben.
(3.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern aus-
schließlich vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellen-=
amwärter vorhanden war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellen-
anwärtern, die nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere
oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen
sie nicht vor solchen qualifizierten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden,
die in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt
haben. Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen
die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht für eine bestimmte
Stelle verliehen worden ist.
(I.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in
Stellen höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige
maßgebenden Beslimmungen. Der Besib des Zivilversorgungsscheins oder des An-
stellungsscheins begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen
dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. ent-
halten, vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Er-
werbung der Qualisikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde.
G.) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes
oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig an-
gestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte
Zivilpersonen anzusehen.