1907
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1907.
X II. Ministerial-Bekanntmachung
vom 22. Jannar 1907,
betreffend die Gebühren der amtlich auerkannten Sachverständigen
bei Prüfung von Kraftfahrzeugen.
In Ausführung der Polizeiverordnung vom 21. September 1906, betreffend
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftwagen und Krafträdern — Ges. Samml.
S. 221 —] wird hierdurch folgendes bestimmt:
XI.
Die amtlich auerkannten Sachverständigen (§ 1 Abs. 2 und & 14 Abs. 1 der
obigen Polizeiverordnung) haben als Gebühren zu beanspruchen:
1. für die Prüfung eines Kraftwagens einschließlich des ausgustellenden
Gutachtens (§ 4 Abs. 2 der Polizeiverordnung)
au) bei nicht mehr als 6 Pferdekräften 10 4
b) bei über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdeträften 12 „
) bei über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräften 15 „„
h bei über 25 Pferdekräften . .20»
2. für die Prüfung eines Kraftrads einschlielllich des auszustellenden
Gutachtens 6 „
. für Prüfung und Gntachten bei Anderu# ungen 6 4 Abj. 3 der
Polizeiverordnung)
21) von Kraftwagen bei nicht mehr als 6 Pferdekrästen
I# bei der oben unter 1 l, c, (I, angegebenen Anzahl von Pferde
kräften je die Hälfte der betreffenden Tarifsätze.
Jür. Schwankb.-Audolst. Gesesammung I.XVI.
Ausgegeben in Rudolftadt am 26. Jamar 1907.