128 1907
§ 29.
Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein erlöschen, sobald ihre
Inhaber aus dem Zivildienste mit Pension (§ 13) in den Ruhestand treten. Eine
Rückgabe des Zivilversorgungsscheins usw. findet in diesem Falle nicht siatt.
8 30.
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt.
831.
Die vorstehenden Grundsäße treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.