Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 tas 
Mittlere Beamte: 
Sekretariatsassislenten,“) mindesleus zur 
Hälfte. 
2. Aaiserliches Kaualamt zu fliel: 
a. Mittlere Beamte. 
Sekretariatsassistenten,“) mindestens 
Kanalschreiber zur Hälfte, 
Baggermeister (sofern die erforderlichen 
technischen Kenntnisse nachgewiesen 
werden), 
Materialienverwalter, 
% Oberlotsen, 
Obermaschinisten, 
Hafenmeister, 
½% Oberschleusenmeister. 
b. Unterbeamte. 
Maschinisten, mindestens 
Maschinistenassistenten zur Hälfte, 
Lotsen mindesten zu einem Drittel, 
Drucker, 
Materialienverwalter, 
Schiffsführer, 
Stenermänner, 
Schleunsenmeister, 
Telegraphisten, 
Schleusemwärter, 
Fährwärter. 
III. Militärverwaltung. 
(Preußen, Königreich Sachsen, 
Württemberg= ) 
  
a. Mittlere Beamte. 
1. Kriegeministerium: 
Kalkulatoren. 
Anmerkung. Jede fünfte Kallulalorstelle in 
der Naturalkontrolle des Königlich Preu- 
stischen Kriegsminisleriums ist den Zahl-- 
meistern vorbehalten. 
Das Königlich Sächsische Kriegsministerium 
behäll lich die Entscheidung Über die Besetzung 
der Kalkulalorslellen mil Zohlmeistern von 
Fall zu Fall vor. 
en der Königlich Würltembergischen 
Militärverwaltung liehe unter 5. „Inten- 
danturen 
2. Generalstab: 
Bureauvorsteher, 
Rechnungsführer, 
Expedienten und Registratoren. 
3. Generalinspektion des Mililär- 
erziehungs und 8ildungswesens: 
Sekretär und Registrator, 
Registraturassistent. 
4. Generalmilikärkaffe (Kriegszahlamh): 
Rendant, 
Oberbuchhalter, 
Kassierer, 
Buchhalter, 
Geheime Sekretäre. 
Anmerkuug. Jede zweile Sielle der Buchhalter 
und Geheimen Sekreläre bei der General= 
militärkasse und dem Königlich Sächsischen 
Kriegszahlamt ih den Zahlmeistern vor- 
behallen. Beim Königlich Würltembergischen 
Kriegszahlamte wird jede zweite Stelle der 
Vuchhaller — ausschließlich des ersten Buch- 
holters — den Zohlmeistern vorbehalten. 
*) Die EO bilden nicht den Ubergong zu den Selrtlärstellen. 
Fürsil. Schwaszb. Rudolst. Gesehsammlung I.XVIII.
	        
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