Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

v0 1907 
4. für Prüfung des Führers eines Kraftfahrzeugs einschließlich des 
auszustellenden Zeugnisses (& 14 Abs. 1 der Polizeiverordnung) 
n) bei Kraftwagen 10. 4 
) bei Krafträdern „" 
x 2. 
Neben den Gebührensäsen des § 1 stehen dem Sachverständigen weitere Be- 
züge (Nebengebühren, Tagegelder, Entschädigung für Versäumnis usw. nicht zu. 
§ 3. 
Findet die Prüfung ausnahmsweise nicht am Wohnort des Sachverständigen 
statt, so können seitens desselben, dafern der Prüfungsort in einer weiteren Ent- 
fernung als : Kilometer vom Wohnorte des Sachverständigen liegt, neben den 
Gebühren des § 1 
a) die nachweislichen Auslagen an notwendigen Reisekosten, 
I) die unvermeidlichen Auslagen für Nachtauartier, letztere bis zu einem 
Betrage von drei Mark, 
erhoben werden. 
* 1#l. 
Die Verechunng der ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden 
Gebühren und Auslagen hat der Sachverständige für jeden einzelnen Fall binnen 
14 Tagen nach Beendigung des Geschäfts dem Landratsamt einzureichen, welches 
dieselbe endgültig feststellt. 
Der festgestellte Betrag wird seitens des Landratsamts vom Pflichtigen er- 
hoben und an den Sachverständigen portofrei abgeführt. 
Rudolstadt, den 22. Jannar 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Zunern. 
Frhr. v. d. Necke.
	        
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