Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 I1 
Gesetzfammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jnhre 1901. 6 
  
)6l III. Bergpolizei-Verordnung 
vom 18. Jannar 1907, 
betreffend die vollspurigen Grubenanschlußbahnen. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen, 
bezw. auf Grund der §§ 186 und 187 des Berggesetzes vom 20. März 1894 
wird nach Auhörung des Vorstandes der Sektion IV der Kunappschafts-Berufs- 
genossenschaft für die Grubenanschlußbahnen im Bezirke des Fürstentums, insofern 
für einzelne Bahnen nicht besondere Polizeiverordnungen oder abändernde oder er- 
gänzende Bestimmungen noch erlassen werden, folgendes bestimmt: 
1. Allgemeine Vorschriften. 
l. 
Der Punkt, von dem an die Grubenanschlußbahn unter der gemeinschaftlichen 
Aufsicht der Bergbehörde und der Eisenbahnbehörde steht, muß durch eine Tafel 
mit der Ausschrift 
  
Grenze der 
Grubenanschlußbahn 
  
  
  
bezeichnet werden. 
Far#l. Schwanb--Rudolst. (esedlammlung I.XVIII. -. 
Ausgegeben in R#udolstadt am 29. Jannar 1907.
	        
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