Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 * 
Grundsätze zugängliche Stelle srei wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem 
zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben. 
VII. Zu §5 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen 
bestimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämt- 
liche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die 
zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die bei 
Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen. 
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen 
Bundesstaaten zuständigen Organen bestimmt. 
IX. Zu 3 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen 
werden alle die betrachtet, die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppen- 
teil angehört haben. 
X. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, 
sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann 
als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung 
bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Teile absolviert ist. 
Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei 
den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins. 
  
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und 
Kommunalverbänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung 
sowie bei ständischen oder solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln 
des Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich 
des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich 
der Versorgung der Militäranwärter usw. im Zivildienst erlassenen weitergehenden 
Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern 
und Juhabern des Anstellungsscheins zu besetzen. 
Farfl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung I.XVIll. 26
	        
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