152 1907
(2.) Militäranwärter im Sinne dieser Grundsäße ist jeder Inhaber des Zivil-
versorgungsscheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besehung der mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Austellungsscheins.
(3.) Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Militäranwärter
fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins
(Anlage B zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren usw. Beamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden usw.) zu besetzen.
(4.) Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters usw. beschränkt sich
auf den Bundesstant, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Ver-
sicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie ständische Institute usw.,
deren Wirksamkeit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur
solcher Militäranwärter usw. verpflichtet, die in einem dieser Staaten die Staats-
angehörigkeit besitzen.
(5.) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die
Stellen des Unterbeamtendienstes.
Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei Kommunen und Kommunal=
verbänden, die weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden
Grundsätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung
auf Landgemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Ein-
wohnern zu beschränken.
§ 3.
(1.) Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unter-
beamtenstellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen,
wenn die Besoldung der Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 Mark
beträgt:
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derienigen der Lohnschreiber,
soweit deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben,
Reinschriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammen-
hängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
(2.) Die Landesregierungen sind befugt, den Anteil der Militäramwärter usw.