Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 153 
an den Stellen unter Abs. 1 Nr. 1 auf die Hälfte, au den Stellen unter Abs. 1 
Nr. 2 auf zwei Drittel zu begrenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse 
oder der dienstlichen Anforderungen oder die Organisation der einzelnen Ver- 
waltungen den ausschließlichen Vorbehalt untunlich macht. 
84. 
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der 
mitktleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalku- 
lator-, Kassendienst und dergleichen), jedoch mit Ausnahme 
1. der Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vor- 
bildung erfordert wird, 
der Stellen von Kassenvorstehern, die eigene Rechnung zu legen haben, 
sowie von Kassenbeamten, die Kassengelder einzunehmen, zu verwahren 
oder auszugeben haben, und ferner von Beamten, denen die selbständige 
Kontrolle des Kassen= und Rechnungswesens obliegt, 
der Stellen der Bureauvorsteher bei den Versicherungsanstalten für die 
Invalidenversicherung und bei der Verwaltung von Städten, mit mehr 
als 40000 Einwohnern, 
. der Stellen der mittleren Beamten, die bei Behörden, denen nach landes- 
geseblicher Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nach- 
laßgerichts oder des Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen 
als Bureaubeamte beschäftigt werden, oder die nach landesgeseglicher 
Vorschrift als kommunale Hilfsbeamte staatlicher Grundbuchämter be- 
stellt sind. 
*#2 
— 
85. 
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist 
unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifels- 
fällen ist unter siungemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden 
jeweilig geltenden Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen 
Entscheidung zu treffen. 
6. 
(I.) Jusoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern usw. nicht mindesteus zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.