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Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichleit ein Ausgleich in der Weise
stattzufinden, daß andere derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in ent-
sprechender Zahl und Besoldung vorbehalten werden.
(2.) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter usw.
heeignet, so braucht sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern usw. besetzt zu werden.
87.
(1.) Über die gegenwärtig vorhandenen, den Militäramwärtern usw. vor-
behaltenen Stellen werden nach Beamtenklassen (5 0) geordnete Verzeichnisse angelegt.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Ver-
zeichnisse aufzunehmen.
Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen
werden:
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Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grund=
sätze für die Besehung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern
des Anstellungsscheins;
Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven
Dienste die Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist;
ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Ver-
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder in-
folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versebt worden sind;
ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt
haben, und denen gemäß einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen
später erteilten Bescheinigung eine den Militäranwärtern im Reichs-
oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf. Eine
solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem
1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und
mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften ab-
gefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
solchen Beamten und Bediensteten der betresfenden Verwaltung, die für
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