Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichleit ein Ausgleich in der Weise 
stattzufinden, daß andere derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in ent- 
sprechender Zahl und Besoldung vorbehalten werden. 
(2.) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung 
der Anforderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter usw. 
heeignet, so braucht sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern usw. besetzt zu werden. 
87. 
(1.) Über die gegenwärtig vorhandenen, den Militäramwärtern usw. vor- 
behaltenen Stellen werden nach Beamtenklassen (5 0) geordnete Verzeichnisse angelegt. 
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Ver- 
zeichnisse aufzunehmen. 
Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen 
werden: 
— 
Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grund= 
sätze für die Besehung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins; 
Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven 
Dienste die Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist; 
ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Ver- 
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder in- 
folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versebt worden sind; 
ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich 
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt 
haben, und denen gemäß einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen 
später erteilten Bescheinigung eine den Militäranwärtern im Reichs- 
oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf. Eine 
solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem 
1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und 
mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften ab- 
gefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
solchen Beamten und Bediensteten der betresfenden Verwaltung, die für 
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