Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 165 
ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig 
oder dauernd in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, 
wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Selle 
verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, die in den Ruhestand ver- 
setzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden können; 
sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem 
im § 10 Nr. 7 der Grundsähe für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei dem Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern usw. vorgesehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist. 
S 
§5 9. 
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise Gur Hälfte, zu 
einem Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer 
dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder 
Zivilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der 
Beseßung tatsächlich mit Militäranwärtern usw. und Zivilpersonen besetzten Stellen. 
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge 
des § 8 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern usw. zu besetzende Stelle 
mit einem Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit 
eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf 
Grund des § 8 Nr. 5 und 6 erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, deren An- 
stellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4 erfolgt, als Militäranwärter usw. in 
Anrechnung zu bringen. 
8 10. 
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen 
bei den Anstellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter 
durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. seitens der übrigen Militäranwärter usw. entweder unmittelbar oder 
durch Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede ein- 
gehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitleilt. 
(2.) Militäranwärter usw. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem 
Eintritt der Stelleuerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle 
erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.