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ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig
oder dauernd in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten,
wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Selle
verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, die in den Ruhestand ver-
setzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden können;
sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem
im § 10 Nr. 7 der Grundsähe für die Besetzung der mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen bei dem Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern usw. vorgesehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist.
S
§5 9.
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise Gur Hälfte, zu
einem Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer
dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder
Zivilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der
Beseßung tatsächlich mit Militäranwärtern usw. und Zivilpersonen besetzten Stellen.
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge
des § 8 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern usw. zu besetzende Stelle
mit einem Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit
eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf
Grund des § 8 Nr. 5 und 6 erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, deren An-
stellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4 erfolgt, als Militäranwärter usw. in
Anrechnung zu bringen.
8 10.
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen
bei den Anstellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen:
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter
durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
2. seitens der übrigen Militäranwärter usw. entweder unmittelbar oder
durch Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede ein-
gehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitleilt.
(2.) Militäranwärter usw. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem
Eintritt der Stelleuerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle
erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt