1891. 35
Wenn der Wohnort eines Beamten nicht mit dem zeitigen Stationsorte zu-
sammensällt, trikt der letztere an Stelle des ersteren.
8. 72.
Bei mehrtägigen Verrichtungen sind täglich wenigstens sechs Stunden dem
Geschäfte zu widmen. Die Anfangs= und Beendigungszeit ist stets in dem Pro.
tokolle zu vermerken.
Die Zuziehung eines besonderen Protokollführers darf nur da erfolgen, wo
dies nach gesetzlicher Vorschrift erforderlich ist oder durch den Umfang des Geschäfte
gebolen wird.
Die Zuziehung eines Dieners muß durch die Natur des Geschäfte geboten sein.
8. 73.
Ist einem Beamten bei Uebertragung eines gewissen Amtes die Vornahme der
mit demselben in Verbindung slehenden Reisen ohne besondere Entschädigung, oder
gegen Bezug einer Tagegelder- und Reisekosten-Bauschsumme oder gegen besonders
seslgestellte Säte zur Pflicht gemacht, oder bestehen für gewisse Beamte in Bezug
auf die Voraussetzungen und die Art und Weise des Tagegelderbezugs und der
Reisekosten besondere Vorschristen, so hat es bei denselben, insoweit sie durch dieses
Gesetz nicht abgeändert worden sind, sein Bewenden.
Das Gesetz vom 13. Juli 1874, die Diäten der bei Geschworenengerichten
sungirenden Beamten betreffend (Ges Samml. S. 64), bleibt beslehen.
8.
An Tagegeldern werden verwilligt:
I. für den Vorsland des Ministeriums und die verantwortlichen Vorstände der
Ministerial, Abtheilungen, desgleichen für den Landgerichte Präsikenten 127,
für die vorkragenden Näthe des Ministeriums und die Landräthe, für den
Landgerichts-Direktor, den Ersten Staatsanwalt und die Mitglieder des
Kirchenraths 9 ,
. für die Landrichter, Amtsrichter und Staattanwälte, die Forstinspektoren, Vor-
stände der Rent, und Steuerämter, des Geheimen Archivs und der Bibsiothek,
für den Vorstand des Revisionsbüreaus, für den Generalschul. Inspeklor, Gymna.
sial Direktor, die Superintendenten, den Direktor der Landes.Heil, und Pflege-
Anstalt, die Bezirks. Bhpsiker und den Kommandeur des Gendarmeric-Korps.
die ersten Bürgermeister in den Städten Rudolstadt und Frankenhausen 6 ¼,
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