Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 169 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
21. Stück vom Jahre 1907. 
  
AXXVI. Verordnung 
vom 25. Oktober 1907, 
zur Erweiterung der Verorduung vom 10. Jannar 1905 zur Aus- 
führung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die Be- 
seitigung von Ansteckungsstossen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird gemäß § 4 
des Reichsgesetes vom 25. Febrnar 1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, in Erweiterung der Verordnung 
vom 10. Jannar 1905 (Ges. S. S. 2) zu § 9 der Festsetzungen des Bundesrats 
über die Desinfektion der Rampen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
16. Juli 1904 (R. G. Bl. S. 311) folgendes bestimmt: 
„Bei Frostwetter sind die Rampen nicht mit Wasser zu spülen, vielmehr 
ist sowohl zur Abspülung, als auch zur Desinfektion die dreiprozentige Kresol- 
schwefelsänrelösung mit einem Zusate von kg Kochsalz auf je 10 1 
Flüssigkeit zu verwenden. Sollte bei streuger Kälte dieser Zusaß nicht aus- 
reichen, die Eisbildung zu verhindern, so ist er bis auf 1 kg zu erhöhen. 
In allen Fällen ist die Desinfektionsflüssigkeit solange mit einem Holz- 
stabe durchzurühren, bis sich das zugesette Kochsalz völlig gelöst hat.“ 
Rudolstadt, den 25. Oktober 1907. 
Fürstlich Schwarzturg. Ministerium. 
J. V. Dr. Körbiß. 
Jähl. Schworzb.. Rudolft. Gesetztommlung I/XVIII. 20 
Ausgegeben in Rudolfladt am 3. November 1907.