Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1)2 1907 
57. 
Die Ausfüllung der Haushaltungslisten hat am 2. Dezember zu erfolgen. 
Etwa nötig werdende Nachzählungen des Viehes sind ũberall auf den Stand der 
Viehhaltung in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember d. J. zu beziehen. Die Zählung 
der Schlachtungen hat sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1906 bis zum 
30. November 1907 zu erstrecken. 
ʒ . 
Vom 2. Dezember mittags ab haben die Gemeindevorstände bezw. Vertreter 
der Gutsbezirke die Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten beginnen und 
spätestens bis zum Abend des 1. Dezember beenden zu lassen. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Haushaltungslisten einer genauen 
Prüfung auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen. 
Die erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veraulassen. 
89. 
Auf Grund der geprüften Haushaltungslisten haben die Gemeindevorstände 
bezw. Vertreter der Gutsbezirke die ihnen zugegangene Gemeinde Kontrolliste 
auszufüllen. 
Die Kontrolliste ist am Schlusse von dem Gemeindevorstand bezw. Vertreter 
des Gutsbezirks mit einem Zeugnisse des Inhalts zu versehen, daß sie geprüft 
und richtig befunden worden ist. Darauf ist sie nebst den sämtlichen nach der 
laufenden Nummer geordueten Haushaltungslisten spätesteus bis zum 20. De- 
zember d. J. an das zuständige Landratsamt einzusenden. 
8 l0. 
Das Landratsamt hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial aus 
sämtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen 
schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen. Sodann hat es das Material 
insbesondere auch darauf zu prüfen, ob die Gemeindevorstände bezw. Vertreter der 
Gutsbezirke den Gemeindekontrollisten die Richtigkeitszeugnisse in gehöriger Form 
beigefügt haben. Hierauf ist das gesamte Material nach Amtsgerichtsbezirken 
alphabetisch geordnet bis spätestens zum 11. Jannar 1908 dem Statistischen 
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar zu übermittelu.
	        
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