176 1907
Für die Erteilung der tierärztlichen Gesundheitsbescheinigung gemäß Art. 2,
Abs. 1 und 4 des Ubereinkommens sind die Bezirkstierärzte zuständig.
82.
Bei der Ausfuhr anderer als der im 81 bezeichneten Tiere sowie von wildem
Geflügel (Federwild) sind bis auf weiteres Viehpässe nicht erforderlich.
Bei geschlachtetem Geflügel (Gänserümpfe usw.) genügen Ursprungszeugnisse
ohne bezirkstierärztliche Gesundheitsbescheinigung.
8 3.
Die Empfänger von Vieh= und Geflügelsendungen aus sterreich--Ungarn
haben die diesen Sendungen beigegebenen Viehpässe sechs Monate lang vom Ein-
treffen der Sendung ab aufzubewahren und dem Bezirkstierarzte oder den Polizei-
behörden auf Erfordern auszuhändigen.
Die VBiehpässe für im Fürstentum verbleibendes Schlachtvieh und Geflügel
sind von dem Empfänger der Tiere sofort nach deren Eintreffen am Bestimmungs-
orte an den Gemeinde= oder Gutsbezirksvorstand abzuliefern und von diesem ein
Jahr lang aufzubewahren. Ist der Transport für ein Schlachthaus bestimmt, so
liegt die Aufbewahrung der Pässe dem Direktor des Schlachthauses ob.
II. Tatbestandsprotobolle. 3 des übereinkommens.
Wird eine anzeigepflichtige *½ an Tieren, die von Österreich-Ungarn
eingeführt sind, nach deren Ankunft am Bestimmungsorte wahrgenommen, so hat
der zuständige Bezirkstierarzt den Tatbestand nach dem als Anlage 4 abgedruckten
Muster aufzunehmen, diese Aufnahme nebst den zu den Tieren gehörenden Vieh-
pässen unverzüglich au das Ministerium, Abteilung des Innern, einzusenden und
den von der K. und K. österreich-ungarischen Regierung etwa ernannten Kommissar
(Art. 6 des Übereinkommens) telegraphisch zu verständigen.
III. Zu Art. 6 bes Ubereinkommens.
ß 5
Die Polizeibehörden haben den gemaß 5 6 des Übereinkommens ernannten
Kommissaren Osterreich-Ungarns, sobald sie sich als solche legitimieren, auf Wuusch
Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen.