Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 177 
IV. Zn Ziffer 9 des Schlußprotokolls. 
8 6. 
Als veterinärpolizeilich ũberwachter und mit den gehörigen Einrichtungen 
versehener Schlachthof im Sinne der Ziffer P des Schlußprotokolls vom 25. Jannar 1905 
wird der städtische Schlachthof in Rudolstadt anerkannt. 
Die näheren Bestimmungen über die Einfuhr von Rindern und Schafen behufs 
alsbaldiger Abschlachtung aus Osterreich-Ungarn nach diesem Schlachthofe erläßt 
das Ministerium, Abteilung des Innern. 
Rudolstadt, den 1. November 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
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