Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

182 1907 
Vierä#stliche Hescheinigung. 
Gemäß Artikel 2 des Viehseuchen-Ubereinkommens zwischen dem Deutschen 
Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 wird hiermit bescheinigt, 
daß die umstehend beschriebeunen Tiere von mir untersucht und gesund befunden 
wurden und daß an den Herkunftsorten und in deren Nachbargemeinden innerhalb 
der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Soeuche, 
hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf umstehend bezeichnete Tier- 
gattung übertragbar ist, nicht geherrscht hat. 
, den 19 
E Der Bezirks-Tierarzt: 
Bemerlung. Das vereinzelle Aujireten von Milzbrand, Nauschbrand, Schweine-Noklauf oder Wut in 
einer Nachbargemeinde sieht der Ausstellung des Zeugnisses nicht enigegen, isl jedoch auf ihm ersichtlich zu machen. 
  
Sierärstlicher Hefund unmittelbar vor der Verladung 
auf Eisenbahnen. 
Umstehend bezeichnete 
habe ich heute vor der Verladung in 
untersucht und gesund befunden. 
, den 19 
(Diensthenwel. Der Bezirks-Tierarzt:
	        
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