Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

154 1907 
Tierärztliche Hescheinigung. 
Gemäs Artikel 2 Abs. 4 des Viehseuchen-Ubereinkommens zwischen dem 
Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 wird hiermit 
bescheinigt, daß die umstehend näher beschriebenen Tiere von mir untersucht und 
gesund befunden wurden und daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Aus- 
fuhr gelangten, eine ansteckeude Geflügelkrankheit innerhalb 14 Tagen vor der Ab- 
sendung nicht geherrscht hat. 
, den 19 
(Diensistemnpel. Der Bezirks-Tierarzt: 
  
Tierärstlicher Lefund unmittelbar vor der Perladung 
aus Eisenbahnen. 
(Nur ersorderlich, wenu die vorstehende tierärztliche Bescheinigung vor mehr als 3 Tagen ousgestellt ißt.) 
Umstehend bezeichnete 
habe ich heute vor der Verladung in 
untersucht und gesund befunden. 
, den 19 
(Diensisiempel.) Der Bezirks-Tierarzt: 
Bemerkung. Jäöclt far Geslügelsendungen im Grenzoerkehr, die aus weniger als 100 Stũd besiehen, jort.
	        
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