1907 *lr
Lokomotiven und Wagen sind in Fristen von längsteus drei Jahren einer
Untersuchung nach den Vorschriften der §5 43, 44 der Eisenbahn-Bau= und Be-
triebsordnung vom 4. November 1904 (R.-G.-Bl. S. 387, 410) zu unterwerfen.
Ülber die Untersuchungen ist ein Verzeichnis zu führen, das den zuständigen
Aufsichtsbehörden auf Erfordern jederzeit vorgelegt werden muß.
Entgleiste Fahrzeuge dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nach-
dem sie untersucht und die entdeckten Mängel beseitigt find.
Gehören die entgleisten Fahrzeuge einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
Bahn oder gehen sie in den öffentlichen Verkehr über, so ist in jedem Falle dem
Vorstande der Station, an die die Grubenbahn anschließt, Anzeige zu erstatten.
l5.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus denen ersichtlich sind:
1. die Grubenbahn, zu der er gehört,
2. die Ordnungsnummer, unter der er in dem Untersuchungsverzeichnisse ge-
führt wird,
3. das Ladegewicht und die Tragfähigkeit,
4. der Zeitpunkt der letzten Untersuchung.
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Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebs.
16.
Die Bahnstrecke muß mindestens an jedem dritten Tage auf ihren ordnungs-
mäßigen Zustand untersucht werden.
Die bei Wegeübergängen angeordneten Schranken sind rechtzeitig vor dem
Vorüberfahren von Lokomotiven oder Zügen zu schließen.
Nähern sich Lokomotiven oder Züge einem in Schienenhöhe liegenden unbe-
wachten Wegeülergange, so hat der Lokomotivführer von der gekennzeichneten Stelle
# 8 Abs. 2) an bis nach Erreichung des Uberganges die Läntevorrichtung in
Tätigkeit zu setzen. Gleiches gilt, wenn Menschen oder Fuhrwerke auf der Bahn
oder in deren gefahrdrohender Nähe bemerkt werden.
An Stelle des Lokomotivführers liegt, sofern die Züge geschoben werden, dem
wachthabenden Bremser (§ 23) die Verpflichtung zum Länten ob.