Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

16 1907 
* 17. 
In einem Zuge dürfen nicht mehr als 120 Achsen laufen. 
* 18. 
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen au der Lokomotive und am 
Tender so viele Bremsen bedient sein, daß mindestens der aus nachstehendem Ver- 
zeichnisse zu berechnende Teil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst 
werden kann: 
Auf Neigungen Von 100 Wagenachsen sind 
von vom Verhültnis mit Bremsen zu versehen 
  
# Iico 6 
2,5 1:400 6 
5.0 1:200 6 
7.5 111#33 8 
10“0 1100 10 
12,5 1:50 13 
15.0 1:66 15 
17.5 1:57 18 
20,0 1: 50 20 
22,5 1:44 22 
25,0 1:10 25 
30,0 1:3:3 30 
35,0 1:28. 34 
10,0 1:25 39 
Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden 
Wagenachsen ist folgendes zu beachten: 
a) Für Neigungen, die zwischen den in dem Verzeichnisse aufgeführlen liegen, 
gilt jedesmal die größte der dabei in Frage kommenden Bremszahlen. 
l) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, auf der 
fraglichen Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung oder Gefälle), die 
sich unnnterbrochen auf eine Länge von 1000 m oder darüber erstreckt,
	        
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