Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 » 
zu bestimmen. Erreicht die stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle 
die Länge von 1000 m, so ist die gerade Verbindungslinie zwischen den 
zwei Punkten des Längenschnitts, die bei 1000 m Entsernung den größten 
Höhenunterschied zeigen, als stärkst geneigte Strecke anzusehen. 
J) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit anzunehmen, 
die der Zug auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf. 
4) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen als auch bei Feststellung 
der erforderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe 
Achse zu rechnen. 
-) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagen- 
achsen sich etwa ergebende überschießende Bruchteil ist stets als ein Ganzes 
zu rechnen. 
Den Stationsvorstehern und sonstigen Fahrdienstleitern sowie den Lokomotiv-= 
und Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Teil der Wagenachsen auf 
jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst werden 
können. 
8 19. 
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zu- 
sammengekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen tunlichst gleichmäßig 
verteilt ist, die nötigen Signalvorrichtungen angebracht, die erforderlichen Bremsen 
bedient und tunlichst gleichmäßig im Zuge verteilt sind. 
* 20. 
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird auf 15 km in der Stunde 
(250 m in der Minute) festgesett, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Fahr- 
geschwindigkeit gestattet wird. 
8 21. 
Sobald ein geichen zum Laugsamfahren gegeben ist oder ein Hindernis auf 
der Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in angemessener Weise er- 
mäßigt werden. 
* 22. 
Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von der zuständigen 
Aussichtsperson gestattet ist.
	        
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