Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 *7 
Zum Betreten der Bahn befugte Beamte und Offiziere haben sich, soweit sie 
nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern durch eine Bescheinigung 
ihrer vorgesetzten Behörde auszuweisen. 
§ 39. 
Sobald ein Zug sich nähert, nüsien Menschen, insbesondere Treiber von 
Vieh, sowie Fuhrwerke an den vorhandenen Warnungstafeln (§ 7) halten oder 
die Bahn schnell räumen. 
Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen unbefugt zu 
öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu 
hängen. 
Pflüge, eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen nur auf 
Wagen oder Schleifen über die Gleise befördert werden. 
* 10. 
Es ist verboten, die Bahn und die zu dieser gehörigen Anlagen, einschließlich 
der Telegraphen= und Fernsprecheinrichtungen, sowic die Betriebsmittel zu be- 
schädigen, durch Auflegen von Steinen und Holz auf die Bahnstrecke oder in 
sonstiger Weise Fahrthindernisse anzubringen, durch Erregung falschen Alarms, 
Nachahmung von Signalen, Verstellung von Ausweichevorrichtungen oder audere 
unbefugte Handlungen den Betrieb zu stören. 
8. Bestrafung von Uübertretungen. 
8 41. 
Bestrafungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden, sofern 
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, 
mit Geldstrafe bis zu 300 4& und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Rudolstadt, den 18. Jannar 1907. 
fürsiich Schwarhburg. Ministerium, 
eiluns des Zun 
8 v. d. we.
	        
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