24 1907
Hierzu bemerken wir
Die für die Angabe des Vaters bestimmte Zeile ist auszufüllen, wenn
das Kind
a) ehelich ist (B.-G.-B. 95 1591 ..) oder
b) durch nachfolgende Ehe legitimiert ist (B.-G.-B. 85 17109 6.) oder
-) für ehelich erklärt ist (B.-G.-B. §§ 1723 #g.) oder
) von einem Manne an Kindes Statt angenommen ist (B.-G.-B.öS 1741/g.).
. In die bezeichnete Zeile ist dagegen . aseeshte
a) wer nur im Sinne der §§ 1708—17 es B.-G.-B. als Vater eines
unehelichen Kindes gilt (B.-G.-B. 8 1/ u. 1718),
b) wer nur dem unehelichen Kind seiner Ehefrau seinen Namen erteilt
hat (B.-G.-B. § 1700).
Im Falle der Annahme an Kindes Statt sind an Stelle der leiblichen
Eltern der Annehmende oder die Annehmenden aufzuführen und als solche
zu bezeichnen (B.-G.-B. § 1757).
Die Ausfüllung der für die Angabe des Vaters bestimmten Zeile darf in
den Fällen unter lb bis d und Ziffer 3 nur erfolgen, sofern die Legiti-
mation oder Annahme an Kindes Statt auf Grund standesamtlicher Ur-
kunden zum Taufbuch vermerkt worden ist.
Taufzeugnisse für Schul= und Unterrichtszwecke einschließlich Konfirmation sind
gebührenfrei.
Rudolstadt, den 18. Jannar 1907.
#
#
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
bteil
für arn ens #. hipachen.
v. Holleben.