Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Hierzu bemerken wir 
Die für die Angabe des Vaters bestimmte Zeile ist auszufüllen, wenn 
das Kind 
a) ehelich ist (B.-G.-B. 95 1591 ..) oder 
b) durch nachfolgende Ehe legitimiert ist (B.-G.-B. 85 17109 6.) oder 
-) für ehelich erklärt ist (B.-G.-B. §§ 1723 #g.) oder 
) von einem Manne an Kindes Statt angenommen ist (B.-G.-B.öS 1741/g.). 
. In die bezeichnete Zeile ist dagegen . aseeshte 
a) wer nur im Sinne der §§ 1708—17 es B.-G.-B. als Vater eines 
unehelichen Kindes gilt (B.-G.-B. 8 1/ u. 1718), 
b) wer nur dem unehelichen Kind seiner Ehefrau seinen Namen erteilt 
hat (B.-G.-B. § 1700). 
Im Falle der Annahme an Kindes Statt sind an Stelle der leiblichen 
Eltern der Annehmende oder die Annehmenden aufzuführen und als solche 
zu bezeichnen (B.-G.-B. § 1757). 
Die Ausfüllung der für die Angabe des Vaters bestimmten Zeile darf in 
den Fällen unter lb bis d und Ziffer 3 nur erfolgen, sofern die Legiti- 
mation oder Annahme an Kindes Statt auf Grund standesamtlicher Ur- 
kunden zum Taufbuch vermerkt worden ist. 
Taufzeugnisse für Schul= und Unterrichtszwecke einschließlich Konfirmation sind 
gebührenfrei. 
Rudolstadt, den 18. Jannar 1907. 
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Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
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für arn ens #. hipachen. 
v. Holleben.