1907 33
86.
Wird ein Beamter in eine höher besoldete Amtsstellung berufen, so bezieht
er von dem in der Anstellungsurkunde bezeichneten Tage ab das Anfangsgehalt
seiner neuen Amtsstellung und, wenn sein bisheriges Gehalt bereits ein gleiches
oder ein höheres war, die Besoldung der im Verhältnis zum bisherigen Gehalt
nächsthöheren Stuse seiner neuen Amtsstellung.
Würde der Beamte in seiner bisherigen Amtsstellung vor Ablauf der drei-
jährigen Frist in eine Stufe aufgerückt sein, deren Gehalt seiner derzeitigen Be-
soldung gleichkäme oder diese übersteigt, so tritt er mit diesem Tage in die nächst-
höhere Stufe seiner nenen Besoldung.
*5 7.
Sind einem Beamten mehrere Staatsämter übertragen, so bezieht derselbe doch
nur das Gehalt desjenigen Staatsamtes, welches das höher besoldete ist.
88.
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über Ausscheiden aus dem Amte
und Dienstentlassung, über Stellung zur Disposition und Pensionierung werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
8 9.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft und ist auf alle in der
Besoldungsnachweisung aufgeführten Beamten in Anwendung zu bringen; für das
Dienstalter ist die Anstellungsurkunde maßgebend. Ist jedoch vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes das Dienstalter eines Beamten durch landesherrliche oder behördliche
Verfügung anderweit festgesetzt worden, so behält es dabei sein Bewenden.
8 10.
Übergangsbestimmung.
Führt die Anwendung dieses Gesetzes auf die gegenwärtigen Beamten für den
einzelnen gegenüber den übrigen Beamten seiner derzeitigen oder seiner früheren
Amtsstellungen zu besonderen Härten oder Unbilligkeiten, so bleibt es dem Ministerium
überlassen, solche Härten oder Unbilligkeiten durch mit Inkrafttreten des Gesetzes
erfolgendes Aufrückenlassen des in Frage kommenden Beamten in eine höhere Gehalts-
stufe, als ihm an und für sich zustehen würde, zu beseitigen.