Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Dem Ministerium soll auch betreffs des unter II. 2. vorstehend bestimmten 
Kürzungsverfahrens eine Befristungsbefugnis für die laufende Eiatsperiode ein- 
geräumt sein. 
IV. Die Schaffung weiterer Ausnahmen als vorstehend unter I. 1—8 und 
II. 1—4 bemerkt sind, bedarf der Übereinstimmung zwischen dem Ministerium und 
dem Landtage.