1907 37
Dem Ministerium soll auch betreffs des unter II. 2. vorstehend bestimmten
Kürzungsverfahrens eine Befristungsbefugnis für die laufende Eiatsperiode ein-
geräumt sein.
IV. Die Schaffung weiterer Ausnahmen als vorstehend unter I. 1—8 und
II. 1—4 bemerkt sind, bedarf der Übereinstimmung zwischen dem Ministerium und
dem Landtage.