Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

*- 1901 
84. 
Das Grundgehalt beträgt 2100 Mark. 
Brundgehall. 
6 5. 
Alers- Der Geistliche erhält neben dem Grundgehalte nach je drei Dienstjahren 
miagen. Alterszulagen, welche mit einem Quartalstage beginnen. Ist ein Geistlicher nicht 
zu einem solchen berufen, so beginnt die dreijährige Frist erst mit dem nächsten 
Quartalstage. 
Es werden acht Alterszulagen von je 300 Mark gewährt, so daß das Dienst- 
einkommen 
nach 3 Dienstjahren 2400 Mark 
*# 6 7 700 77 
“ 9 “ 3000 . 
„ 12 » 3300 „ 
77 15 11 3600 1 
7 18 » 3900 « 
„ 21 „ 4200 „ 
und „ 24 „ 4500 „ 
beträgt. 
Die Zeit vor zurückgelegtem 25. Lebensjahr wird auf das Besoldungsdienst- 
alter nicht angerechnet. 
86. 
Das Einkommen aus Filialen und aus eingepfarrten Ortschaften, welche 
anßerhalb des Fürstentums gelegen sind, bleibt bei der Feststellung des Dienstein- 
kommens außer Berechunng. 
Ist eine im Fürstentume gelegene Ortschaft einer außerhalb des Fürstentums 
gelegenen Parochie angegliedert, so finden die Bestimmungen dieses Gesepes keine 
Anwendung auf das Diensteinkommen des Stelleninhabers. 
§5 7. 
beihung des Für jede Pfarrstelle ist ein Verzeichnis des Stelleneinkommens aufzustellen. 
Diensk- In diesem Verzeichnis werden die Einnahmen aus dem Pfarrvermögen, aus den 
inkommens. 
Naturalleistungen und anderen, sowie die Gebühren für kirchliche Handlungen nach 
dem jährlichen Durchschniktsertrage und Geldwerte unter Angabe ihrer Art und 
der Leistungspflichtigen nachgewiesen.
	        
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