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Das Verzeichnis ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und
in angemessenen Fristen nachzuprüfen.
86.
Sämtliche Einnahmen der Pfarrstelle sind von der Parochialkirchkasse einzuheben.
Insbesondere sind alle ständigen Geld= und Naturalleistungen, die Zinsen
von Pfarrkapitalien, Pachtgelder für Pfarrgrundstücke, sowie Gebühren für kirch-
liche Handlungen an die Kirchkasse abzuführen. Die in Naturalleistungen bestehenden
Einnahmen kann der Stelleuinhaber nach dem im Verzeichnisse angegebenen Durch-
schnittspreise annehmen, im anderen Falle sind dieselben zu verwerten.
Die Verpachtung der Pfarrgrundstücke erfolgt, soweit sie nicht vom Stellen-
inhaber zu einem ortsüblichen Preise zur Selbstbewirtschaftung übernommen werden,
durch den Kirchen= und Schulvorstand. Die Pachtverträge bedürfen der Genehmigung
seitens des Stelleninhabers und der Aufsichtsbehörde.
*9.
Die Parochialkirchgemeinde ist für Abgewähr des Stelleneinkommens in der
durch das Verzeichnis G 7) festgestellten Höhe haftbar.
Etwaige bei Einhebung der Bezüge sich ergebenden Mehrerträge fließen in
die Kirchkasse.
8 10.
Insoweit das Diensteinkommen einer Pfarrstelle das Grundgehalt übersteigt,
wird es auf die zu gewährenden Alterszulagen eingerechnet.
§5 lI.
Ist das Stelleneinkommen höher als das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
unter Berücksichtigung der Alterszulagen berechnete Höchstgehalt für die Pfarrstelle
(4 und5 dies. Ges.), so ist der Überschuß über dieses Höchstgehalt dem Stellen-
inhaber neben dem ihm nach seinem Dienstalter zustehenden Diensteinkommen aus-
Zuzahlen.
812.
Das einem Geistlichen zustehende Diensteinkommen an Grundgehalt und Alters-
zulagen wird, soweit das Stelleneinkommen dazu nicht ausreicht, aus der Landes-
pfarkasse gewährt.
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