Landes ·
blarrkassc.
Umzugs-
koslen.
4 1907
Die Erträge des Stelleneinkommens, sowie die aus der Landespfarrkasse zu
leistenden Zuschüsse werden dem Stelleninhaber vierteljährlich vorausgezahlt.
* 13.
Zur Durchführung der Pfarrbesoldung auf Grund dieses Gesetes ist eine
Landespfarkasse zu gründen. In diese Landespfarrkasse sind abzuführen:
I. der Staatszuschuß zu den Pfarrbesoldungen,
2. das Stelleneinkommen von zeitweilig nicht beseßten Pfarrstellen, soweit es
nicht zur kirchlichen Versorgung und Verwaltung der Stelle gebraucht wird,
3. der Überschuß des Stelleneinkommens über das dem jeweiligen Stellen-
inhaber nach S§ 4 und 5 dieses Gesehzes zustehende Diensteinkommen,
jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 11.
Die Landespfarrkasse steht unter der Verwaltung des Ministeriums, Abteilung
für Kirchen= und Schulsachen.
814.
Den Kirchengemeinden kann die Verpflichtung auferlegt werden, Beiträge zur
Landespfarrkasse zu leisten. Die Höhe derselben wird für jede Etatsperiode nach
Maßgabe der Leistungsfähigkett der einzelnen Parochial= und erforderlichenfalls
Einzelgemeinden von dem Ministerium mit dem Landtage vereinbart und festgestellt.
Als Maßstab für diese Feststellung dient insbesondere das Vermögen der
einzelnen Kirchen, sowie der Einkommensteuer-Sollbetrag der einzelnen Gemeinden
und die Höhe der von ihnen erhobenen Gemeindesteuern.
15.
Der Staatszuschuß zur Landespfarrkasse wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
8 16.
Den Geistlichen sind bei Antritt einer Pfarrstelle die Auslagen des Umzugs
nach dem Amtsorte bis zum Höchstbetrage von 400 Mark von der Parochialgemeinde
zu erstatten. Über Art des Umzugs und die Höhe der Kosten ist die Parochial-
gemeinde vor dem Umzug zu hören. Bei der ersten festen Anstellung steht dem
Geistlichen ein Recht auf Umzugskosten nicht zu.
Die Umzugskosten sind der Parochialgemeinde, abgesehen vom Falle der Pen-
sionierung, von dem Geistlichen zurückzugewähren, welcher aus seiner Stellung auf
eigenen Antrag innerhalb dreier Jahre ausscheidet.