1907 16
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stück vom Jahre 1907.
VII. Gesetz
vom 20. März 1907,
betreffend die Besoldung der Volksschullehrer.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg
und Blankenburg,
verordnen auf den Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des
Landtags, was folgt:
81.
Das pensionsberechtigte Gehalt eines unwiderruflich angestellten Volksschul-
lehrers und einer unwiderruflich angestellten Volksschullehrerin (88 2—9, 11 und
13 dies. Ges.) besteht aus dem Bargehalt und der freien Dienstwohnung.
§ 2.
Das Bargehalt besteht aus Grundgehalt und Alterszulagen.
88.
Das Grundgehalt eines Volksschullehrers beträgt 1200 Mark.
* 4.
Diejenigen Volksschuleehrer, denen die Ortsschulaufsicht übertragen ist, erhalten
für die Dauer der Übertragung dieses Amtes eine pensionsberechtigte Stellenzulage
und zwar bei mehr als 10 unterstellten Schulklassen von jährlich 400 Mark, in
anderen Fällen von jährlich 300 Mark.
Färstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsommlung Kan.
Ausgegeben in Mudolstadt am 28. März 10%.