1907 1
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1907.
.& I. Ministerial-Verordnung
vom 12. Dezember 1906,
betreffend die weitere Ausführung des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes
vom 3. Juni 1906.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des § 34 des Reichs-Erbschaftsstenergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzblatt
S. 654) zur weiteren Ausführung der vom Bundesrat erlassenen Ausführungs-
bestimmungen vom 16. Juni 1906 (Zeutralblatt für das Deutsche Reich S. 829)
und der Ministerial-Verordnung vom 11. Juli 1906 (Ges.-Samml. S. 73) ver-
ordnct, was folgt: 1.
81.
Die Totenlisten sind von denjenigen Standesämtern, deren Bezirke mehr als
3000 Einwohner zählen, in den ersten zehn Tagen nach Ablauf eines jeden Monats,
von den übrigen Standesämtern in den ersten zehn Tagen nach Ablauf eines jeden
Kalendervierteljahrs dem Erbschaftssteueramt in Rudolstadt einzureichen.
8 2.
Für die von den Gerichten den Erbschaftssteuerämtern zu machenden Mit-
teilungen sind die in der Anlage 1 abgedruckten Vorschriften der 858 3, 4, 31 der.
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Erbschaftssteuergesetz und die in
den nachstehenden §§ 3 bis 5 enthaltenen Vorschriften maßgebend.
8 3.
Ist dem Gerichte, welches ein die Todeserklärung eines Verschollenen aus-
sprechendes Urteil erlassen hat, bekannt, daß der Verschollene Vermögen hinterlassen
Färstl. Schwarzb.Rudolst. Gesezlommlung I.XVIII. 1
Ausgegeben in Rudolfladt am 5. Januar 1907.