Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

46 1907 
5. 
Der Volksschullehrer erhält neben dem Grundgehalt nach je drei Dienstjahren 
Alterszulagen, welche mit einem Quartalstage beginnen. Ist ein Volksschullehrer 
nicht zu einem solchen berufen, so beginnt die dreijährige Frist erst mit dem 
nächsten Quartalstage. 
Es werden 8 Alterszulagen von je 150 Mark gewährt, so daß das Bargehalt 
nach 3 Dienstjahren 11500 AM. 
6 
7 11 11 
» 9 77 10% 1 
, 12 „ 1900 „ 
77 15 77 1950 71. 
18 2100 
7“ 21 r 2250 * 
2% 2100, 
beträgt. 
Die Zeit vor zurückgelegtem 25. Lebensjahre wird auf das Besoldungsdienst- 
alter nicht angerechnet. 
8 6. 
Das jährliche Grundgehalt einer Volksschullehrerin beträgt 1000 Mark. 
5§ 7. 
Die Volksschullehrerin erhält neben dem Grundgehalt nach je drei Dienst- 
jahren Alterszulagen, welche mit einem Quartalstage beginnen. Ist eine Volks- 
schullehrerin nicht zu einem solchen berufen, so beginnt die dreijährige Frist erst 
mit dem nächsten QOnartalstage. 
Es werden 8 Alterszulagen von je 100 Mark gewährt, so daß das Höchstgehalt 
nach 24 Dienstjahren 1800 Mark beträgt. 
8 8. 
Jeder Volksschullehrer und jede Volksschullehrerin haben Anspruch auf eine 
den örtlichen Verhältnissen entsprechende Dienstwohnung. Sofern und solange eine 
Dienstwohnung nicht vorhanden ist, ist eine Mietsentschädigung zu gewähren, deren 
Höhe von dem Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, den orts- 
üblichen Mietspreisen entsprechend festgestellt wird.
	        
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