Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 17# 
Bei der Berechnung der Höhe des Ruhegehaltes wird der Wert der freien 
Dienstwohnung mit 15 % des Grundgehaltes (§8 3 und 4) in Ansat gebracht. 
§5 0. 
Die Gewährung des Grundgehaltes und der freien Dienstwohnung, bezw. der 
Mietsentschädigung, sowie der Stellenzulage nach § 4 liegt den Schulgemeinden 
ob. Die Zahlung der Alterszulagen erfolgt aus der Staatskasse, die Zahlung des 
Ruhegehaltes aus der Lehrerpensionskasse. Sämtliche Zahlungen haben viertel- 
jährlich im voraus zu erfolgen. 
8 10. 
Das Gehalt eines widerruflich angestellten Volksschullehrers und einer solchen 
Lehrerin beträgt jährlich 900 Mark. Außerdem ist denselben eine verfügbare Dienst- 
wohnung frei zu üÜberlassen oder bei Mangel einer solchen eine Mietsentschädigung 
von 100 Mark jährlich zu gewähren. 
Die Zahlung des Gehalts und der Mietsentschädigung liegt der Schulgemeinde 
ob und hat monatlich im voraus zu erfolgen. 
Den unwiderruflich angestellten Voltsschullehrern wird bei Berechnung ihrer 
pensionsberechtigten Dienstzeit die Zeit angerechnet, während welcher sie ihrer aktiven 
Militärdienstpflicht genügt haben. 
E 12. 
Den Volksschullehrern und den Volksschullehrerinnen sind bei Verseungen 
die Anslagen des Umzugs bis zum Höchstbetrage von 200 Mark von der Schulgemeinde 
zu ersetzen. Über Art des Umzugs und Höhe der Kosten ist die Schulgemeinde 
vor dem Umzuge zu hören. 
Die Umzugskosten sind der Schulgemeinde, abgesehen vom Falle der Pensionierung, 
von dem Lehrer oder der Lehrerin zurückzugewähren, welche aus ihrer Stellung auf 
eigenen Antrag innerhalb dreier Jahre ausscheiden. 
84 13. 
Die Höchstzahl der wöchentlich zu erteilenden Pflicht-Unterrichtsslunden wird?. 
für die mit der Ortsschulaufsicht betrauten Lehrer auf 21, für alle anderen Lehrer 
auf 32, für die Lehrerinnen auf 28 festgesetzt. 
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