Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 53 
2. 
Die Rückzahlung des Betrages der vorgenannten Rentenbriefe infolge Aus- 
losung oder Kündigung ist vor dem 1. Oktober 1915 ausgeschlossen. Diese er- 
weiterte Ausschlußfrist ist auf den Rentenbriefen mittelst eines besonderen Stempels 
zum Ausdruck zu bringen. 
Die mit dem Jahre 1915 beginnende Tilgung durch Auslosung kann unter- 
bleiben, wenn für den zu tilgenden Jahresbetrag Rentenbriefe mindestens in gleichem 
Betrage zurückgekauft werden. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Berlin, den 26. März 1907. 
(L. S Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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