Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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III. 
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1907 
anderen Bundesstaate zu übernehmen ist, so findet eine Erstattung von 
Kosten für die Vollstreckung der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzel- 
strase nicht statt. 
In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Ubernahme der Straf- 
vollstreckung in einer dem ordnungsmästigen Gange der Geschäfte nicht 
entsprechenden Weise verzögert worden sein sollte, bleibt eine Verständigung 
der beteiligten Bundesstaaten darüber vorbehalten, imwieweit eine Erstattung 
der Kosten der Strafvollstreckung stattzufinden hat. 
B. Vollstreckung militärgerichtlich erkannter Gesamtstrafen, an 
welchen verschiedene Bundesstaaten beteiligt sind, durch bürger- 
liche Behörden. 
Sind bei der Vollstreckung einer gegen eine Militärperson erkannten 
Gesamtstrafe mehrere Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an 
der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die Kosten der Strafvollstreckung 
von den mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen getragen; 
als Kosten werden jedoch nur bare Auslagen in Rechnung gestellt. Im 
übrigen findet eine Erstattung von Kosten nicht statt. 
Vollstreckung der Untersuchungshaft. 
Wird ein in Untersuchungshaft genommener Beschuldigter zum Zwecke 
der Strafverfolgung an einen anderen Bundesstaat abgeliefert, so hat 
dieser die durch die Untersuchungshaft und die Ablieferung entstandenen 
Kosten dem abliefernden Staate zu ersetzen. Auf den Umfang der zu 
erstattenden Kosten finden die unter 1 A Nr. 2 aufgestellten Grundsäße 
entsprechende Anwendung. 
Auch wenn es nicht zur Ablieserung kommt, findet eine Erstattung 
der Kosten gemäß Ziffer 1 statt, sofern die Untersuchungshaft oder ihre 
Fortdauer auf Antrag der Staatsanwaltschaft des anderen Bundesstaats 
angeordnet worden oder die Anordnung durch das Gericht des anderen 
Bundesstaats erfolgt ist. 
. Untersuchungshandlungen gemäß § 160 der Strafprozeßordnung. 
Gehört in den Fällen des § 160 der Strafprozeßordnung das 
Gericht, welches die Untersuchungshandlung vornimmt, einem anderen 
Bundesstant als die das vorbereitende Verfahren leitende Behörde an,
	        
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