Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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1907 01 
so findet eine Erstattung der Kosten, welche durch die Vornahme der 
beantragten Untersuchungshandlung entstanden sind, nicht statt. 
Der Belrag der Kosten wird der antragstellenden Behörde mit- 
geteilt. Das Recht dieser Behörde, die Kosten von der zahlungspflichtigen 
Partei einzuziehen, bleibt unberührt. 
Einziehung von Kosten auf Ersuchen der Behörde eines anderen 
Bundesstaats. 
Wird zum Zwecke der Einziehung von Kosten, welche in den Ange- 
legenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit entstanden sind, Beistand zwischen 
den Behörden verschiedener Bundesstaaten gewährt, so findet eine Er- 
stattung der durch die Beistandsleistung entstandenen Kosten nicht statt 
(vergl. § 4 Abs. 2 der Anweisung des Bundesrats vom 23. April 1880, 
Zentralblatt für das Deulsche Reich S. 278). 
Als durch die Beistandsleistung entstanden sind auch die Kosten 
für einen von dem ersuchten Bundesstaat im Verwaltungszwangsver- 
fahren herbeigeführten Offenbarungseid sowie für die Eintragung einer 
Sicherungshypothek wegen der Kosten und für deren demnächstige Löschung 
anzusehen. Dagegen erstreckt sich die Beistandsleistung nicht auf die 
Vertretung in Rechtsstreitigkeiten, die Dritten gegenüber durch das Zwangs- 
vollstreckungsverfahren veranlaßt werden, oder auf die Vertretung in 
Konkursen; ist jedoch ein Termin in einem anderen Bundesstaate wahr- 
zunchmen, so ist auf Ersuchen ein Beamter dieses Bundesstaats mit 
der Wahrnehmung des Termins auf Grund einer Vollmacht der ersuchenden 
Behörde zu beanftragen; in diesem Falle sind die durch die Wahrnehmung 
des Termins entstehenden baren Auslagen zu erstatten 
Das von der ersuchten Behörde mit den Kosten eingezogene Porto 
für das Ersuchungsschreiben ist der ersuchenden Behörde nicht zu erstatten. 
(Nr. 3 der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 29. August 1870, 
betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen den Behörden ver- 
schiedener Bundesstaaten — Bundes-Gesepbl. S. 514 —). 
Bei Einziehung der Kosten hat die ersuchte Behörde neben dem Über- 
sendungsporto auch das Bestellgeld für die Zahlungsübermittelung an 
den ersuchenden Staat einzuziehen.
	        
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