Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

— 
— 
to 
— 
1907 
Wegen der Einziehung von Kosten, welche dem anderen Bundes- 
staat in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Grund- 
buchsachen entstanden sind, gelten dieselben Vorschriften wie bezüglich der 
Kosten in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. Die Grund= 
sätze zu I B Sab 2 und 38 finden entsprechende Anwendung. 
Schlußbestimmungen. 
Soweit nach den vorstehenden Grundsäßen Kosten erstattet werden, sind 
für ihre Berechnung die in dem erstattungsberechtigten Staate geltenden 
Vorschriften maßgebend. 
Als Bundesstaat im Sinne der vorstehenden Grundsätze gilt auch 
das Reichsland Elsaß-Lothringen. 
Die Vorschriften über die Zuziehung von Sachverständigen, die in 
einem anderen Bundesstaate wohnen, bleiben unberührt. 
Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle Sachen zur Anwendung 
zu bringen, in denen die Rechtshilfe oder sonstige Beistandsleistung am 
I. April 1907 noch nicht oder nicht vollständig geleistet war. 
— —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.