Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 *7 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1907. 
& XlI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. April 1907, 
betreffend den Nachtrag zu dem erneuerten Reglement der Magde- 
burgischen Land-Feuersozietät vom 7. Juli 1882. 
Nachdem mit der Anlegung der Grundbücher begonnen worden ist, wird die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Oktober 1882 (Ges. S. S. 122) dahin ab- 
geändert, daß für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt die Bestimmungen der 
§ Ala, 42a, 43, 55, 75, 80, 82, 86 und 88 des erneuerten Reglements der 
Magdeburgischen Land-Feuersozictät in denjenigen Bezirken, in welchen das Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist, ohne Einschränkung Amvendung finden, und daß 
„unter den in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragenen Gläubigern“ nur in- 
soweit noch die im Hypothekenbuche eingetragenen Glänbiger zu verstehen sind, 
als das Grundbuch noch nicht augelegt ist. 
Rudolstadt, den 12. April 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Freiherr v. d. Recke. 
Förhl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzsommlung IXVIII. 
Ausgegeben in Ruvolstadt am 17. Mai 1907.
	        
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