as 1907
nachrichten bei Verurteilungen, die einen Norwegischen Staatsangehörigen betreffen,
in gleicher Weise zu erfolgen, wie sie für den Austausch mit den anderen fremden
Ländern vorgeschrieben ist (Vergl. Bekanntmachung vom 13. April 1901,
Ges.-S. S. 89).
Rudolstadt, den 4. Juni 1907.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Justizabteilung.
Dr. Körbit.