Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 7 
#Anlage 4 (zu §& 5, 18 und 314)0. 
Landratsamtsbegzirk — 
  
Derzeichnis 
der 
in vorhandenen Pferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollstäudigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Dalum. Gemeindevorsland bezw. Vorstand des Gutsbezirls. 
Anmerkungen: 
Die Spalten 1, 2, 3, 6, 8 und 9 sind vom Gemeindevorstand oder Vorstand des Gutsbezirks, 
die Spalten 4, 5 und 7 von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung ausgusüllen. 
. Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mikzubringen. Die in denselben 
als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzusühren. 
Nach Eingang der Ausgüge seitens der Landräte (5 19) sind die vom Gemeindevorstand zur 
Aushebung im Mobilmachungsfalle bestimmten Pferde umseitig durch Unterstreichen keuntlich 
zu machen (I§ 18). 
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