Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 
8 15. 
Zur Stundung ohne Sicherheitsleistung über einen Zeitraum von drei Monaten 
hinaus bedarf es der Genehmigung des Ministeriums, Abteilung der Finanzen. 
8 16. 
Das Erbschaftssteueramt ist berechtigt, bei einzuleitenden Strafsachen die Führung 
der Untersuchung den Steuerämtern zu übertragen. Leptere haben nach ergangener 
Entscheidung des Erbschaftssteueramts oder der Oberbehörden auch die Verrechuung 
der Einnahmen und Ausgaben in der Strafsache zu übernehmen. 
Rudolstadt, den 12. Dezember 1906. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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