Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

*“° 1907 
daß dieser Vermerk bei einer späteren Auskunftserteilung nicht übersehen 
werden kann. 
3. Bei jeder Auskunft aus dem Strafregister ist zugleich mit der Verurteilung 
auch der Vermerk über die erfolgte Begnadigung mitzuteilen. 
4. Die Nachricht F ist nach der Übertragung des Vermerks aus dem Register 
zu entfernen. 
5. Diese Verfügung tritt alsbald in Kraft. 
Rudolstadt, den 3. August 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Instizabtellung. 
Un. Körbig. 
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