Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 L 
4s XXXIV. Verordnung 
vom 10. Oltober 1908, 
betreffend den Verkehr mit Antipyreticum compositum. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Er- 
weiterung der Verordnung vom 14. Juli 1896, betreffend die Abgabe stark 
wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Arzuei- 
gläser und Standgefäße in den Apotheken (Ges. S. 1896 S. 61) hiermit folgendes 
bestimmt: 
Einziger Paragraph. 
In das der Verordnung vom 14. Juli 1896 beiliegende Verzeichnis von 
Drogen und Präparaten ist 
Antipyrelicnm comesitum 1,1 gr. 
aufzunehmen. " 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Rudolstadt, den 10. Oktober 190. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Druchsehler-Herichtigung 
zu der Verordnung vom 28. August 1908 (Ges.-S. 1904 Nr. XXX. S. 86). 
Es muß heißen im Art. 1 
bei Ziff. 22: 129 Abs. 2 und 3 siamt Abs. 3 und 1, 
bei Ziff. 3: 129 Abs. 3 stalt Abs. 1.