1908 L
4s XXXIV. Verordnung
vom 10. Oltober 1908,
betreffend den Verkehr mit Antipyreticum compositum.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Er-
weiterung der Verordnung vom 14. Juli 1896, betreffend die Abgabe stark
wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Arzuei-
gläser und Standgefäße in den Apotheken (Ges. S. 1896 S. 61) hiermit folgendes
bestimmt:
Einziger Paragraph.
In das der Verordnung vom 14. Juli 1896 beiliegende Verzeichnis von
Drogen und Präparaten ist
Antipyrelicnm comesitum 1,1 gr.
aufzunehmen. "
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Rudolstadt, den 10. Oktober 190.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Druchsehler-Herichtigung
zu der Verordnung vom 28. August 1908 (Ges.-S. 1904 Nr. XXX. S. 86).
Es muß heißen im Art. 1
bei Ziff. 22: 129 Abs. 2 und 3 siamt Abs. 3 und 1,
bei Ziff. 3: 129 Abs. 3 stalt Abs. 1.