Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 - 
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs. Radfahrer, 
welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs haben, haben 
einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und 
auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
Für die Ausstellung einer Radfahrkarte ist eine Gebühr von 50 Pf. bis 
1 . zu erheben G 58 Ziff. 11 des Gesetzes über die Kosten in Verwaltungs- 
sachen vom 9. Jannar 1891 [Ges. S. S. 1 
b. Besondere Pflichten des Radfahrers. 
84. 
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades 
verpflichtet. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizei- 
beamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Keuntlichmachung eines 
Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
*§ 5. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unsälle und Verkehrs- 
störungen vermieden werden. 
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit ge 
sahren werden. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheil oder 
bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßen- 
krenzungen, bei scharsen Straßenkrülmmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, 
die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, 
ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger 
Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit 
des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr statt- 
sindet, muß langsam und so vorsichtig gesahren werden, daß das Fahrrad nöligen- 
falls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen 
sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der 
Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.
	        
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